Bundesgerichtsentscheid

Demande de reconnaissance de diplôme

2C_720/2025Entscheid vom 30.06.2026Unterrichtswesen und BerufsausbildungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer verfügt über einen französischen technologischen Baccalauréat-Abschluss, ein DUT in Elektrotechnik und industrieller Informatik sowie Berufserfahrung als Verantwortlicher im Elektrizitätsbereich eines französischen Kernkraftwerks. Er beantragte beim SBFI die Anerkennung seiner beruflichen Qualifikationen als gleichwertig mit dem eidgenössischen Fachausweis als Operateur von Kernkraftwerksanlagen. Das SBFI und anschliessend das Bundesverwaltungsgericht wiesen das Gesuch ab, weil kein entsprechendes ausländisches Diplom im Nuklearbereich vorlag.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der eidgenössische Fachausweis für Operateure von Kernkraftwerksanlagen nicht Voraussetzung für den Zugang zum reglementierten Beruf des Anlageoperateurs ist; für die Anerkennung ausländischer Abschlussdiplome zum Berufszugang wäre vielmehr die ENSI zuständig. Deshalb gelangte weder die Richtlinie 2005/36/EG noch die Regelung über reglementierte Berufe zur Anwendung, sondern allein Art. 69b OFPr betreffend nicht reglementierte Berufe. Diese Bestimmung erlaubt jedoch keine Gleichwertigkeitsanerkennung allein gestützt auf Berufserfahrung, sondern setzt ein ausländisches Diplom voraus, das hinsichtlich Niveau, Dauer und Inhalt vergleichbar ist. Die Rügen betreffend rechtliches Gehör, Rechtsverweigerung und Unparteilichkeit des Bundesverwaltungsgerichts verwarf das Bundesgericht als unbegründet oder ungenügend begründet.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Verweigerung der beantragten Anerkennung beziehungsweise Gleichwertigkeit mit dem eidgenössischen Fachausweis blieb bestehen.

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