Kantonswechsel; Wiederherstellung der Frist
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger mit bernischer Niederlassungsbewilligung, ersuchte um Kantonswechsel nach Solothurn; das Migrationsamt lehnte das Gesuch ab. Seine anwaltlich eingereichte Beschwerde an das Verwaltungsgericht wurde erst am 7. November 2025 um 0:01 Uhr aufgegeben, nachdem am letzten Tag der Frist kurz vor Mitternacht Druckerprobleme aufgetreten waren. Streitig war, ob die versäumte kantonale Beschwerdefrist wegen dieses technischen Defekts wiederherzustellen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Entscheide über den Kantonswechsel grundsätzlich nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar sind, liess die genaue Rechtsmittelart hier aber offen, da dies für den Ausgang ohne Bedeutung war. Die Wiederherstellung der Frist nach solothurnischem Recht setzt ein unverschuldetes Hindernis voraus; die Auslegung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Es bestätigte, dass technische Probleme wie Computer- oder Druckerausfälle am letzten Tag der Frist regelmässig keine Schuldlosigkeit begründen, insbesondere wenn der Vertreter so spät zuwartet, dass keine Ausweichmöglichkeiten mehr bleiben. Deshalb verletzte die Ablehnung der Fristwiederherstellung weder Art. 9 BV noch Art. 29 Abs. 1 BV; auch aus Art. 29a BV ergab sich nichts anderes.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es blieb dabei, dass die kantonale Beschwerde als verspätet galt und das Verwaltungsgericht darauf nicht eintreten musste.
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