Ausgrenzung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der algerische Beschwerdeführer erhielt nach Abweisung seines Asylgesuchs einen rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, kam der Ausreisepflicht aber nicht nach. Nachdem er bereits 2024 wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden war und 2025 erneut mit Drogen am Bahnhof Solothurn kontrolliert wurde, grenzte ihn der Kanton Solothurn für zwei Jahre aus dem gesamten Kantonsgebiet aus. Streitig war vor Bundesgericht, ob diese Ausgrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG rechtmässig und verhältnismässig ist, obwohl ein Verfahren betreffend Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Partnerin hängig ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass für eine Ausgrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG bereits eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügt und die Massnahme namentlich der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels dient. Es hielt fest, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt: Der Beschwerdeführer war wiederholt im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln aufgefallen und hielt sich an einem bekannten Drogenumschlagsplatz auf; ob die Drogen dem Eigenkonsum dienten, sei nicht entscheidend. Das hängige Bewilligungs- und Ehevorbereitungsverfahren ändere nichts, weil die Ausgrenzung hier auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG und nicht auf lit. b gestützt sei. Art. 8 EMRK sei nicht anwendbar, weil mangels gefestigten Konkubinats kein geschütztes Familienleben vorliege; zudem sei die auf das ganze Kantonsgebiet erstreckte, auf zwei Jahre befristete Massnahme angesichts der bekannten und wechselnden Drogenszenen verhältnismässig.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Kanton Solothurn für zwei Jahre blieb bestehen.
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