Ausstandsbegehren
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer studiert an der Hochschule Luzern und focht die Bewertung mehrerer Prüfungen sowie einen damit zusammenhängenden Studienausschluss vor den kantonalen Instanzen an. Im kantonsgerichtlichen Verfahren verlangte er den Ausstand von Kantonsrichterin Pia Zeder und Gerichtsschreiberin Anne-Elisabeth Riedo, weil diese bereits in früheren verfahrensbezogenen Entscheiden mitgewirkt hatten. Das Kantonsgericht wies das Ausstandsbegehren ab, worauf der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren anfechtbar ist; offenbleiben konnte, ob wegen Art. 83 lit. t BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen sei, da die erhobenen Verfahrensrügen jedenfalls im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde geprüft werden konnten. Eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV verneinte es, weil der angefochtene Entscheid hinreichend nachvollziehbar begründet war. Materiell erinnerte es daran, dass frühere Mitwirkung einer Gerichtsperson oder ein für die Partei ungünstiger Entscheid für sich allein keinen Ausstandsgrund bilden; erforderlich wären objektive Umstände, die den Anschein der Befangenheit begründen, etwa besonders krasse oder wiederholte Fehler, die auf fehlende Distanz schliessen lassen. Solche konkreten Umstände legte der Beschwerdeführer nicht dar, und auch die frühere Gutheissung einer Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege genügte dafür nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesgericht bestätigte damit die Abweisung des Ausstandsbegehrens gegen die betroffene Kantonsrichterin und die Gerichtsschreiberin.
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