Bundesgerichtsentscheid

Refus de renouvellement d'une autorisation de séjour et renvoi de Suisse

2C_88/2026Entscheid vom 26.05.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die marokkanische Beschwerdeführerin erhielt nach der Heirat mit einem portugiesischen Niederlassungsinhaber zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und später eine Niederlassungsbewilligung; nach der Trennung im August 2022 stellte der Kanton fest, dass sie sich zuvor während längerer Zeit im Marokko aufgehalten hatte. Das kantonale Migrationsamt erklärte deshalb die Niederlassungsbewilligung rückwirkend als erloschen, verweigerte eine neue Aufenthaltsbewilligung und ordnete die Wegweisung an. Streitig war vor Bundesgericht, ob die Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 AIG untergegangen war und ob dennoch ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AIG oder Art. 8 EMRK bestand.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erlischt, wenn eine ausländische Person die Schweiz ohne Abmeldung für mehr als sechs Monate verlässt und kein Gesuch um Aufrechterhaltung stellt. Gestützt auf die verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen und die eigenen Eingaben der Beschwerdeführerin war erstellt, dass sie sich ab Ende 2018 während mehr als sechs Monaten im Marokko aufhielt; kurze Rückreisen in die Schweiz genügten nicht, um die Frist zu unterbrechen. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG wurde verneint, weil ihre Integration wegen Sozialhilfeabhängigkeit, erheblicher Verschuldung und nur unregelmässiger Erwerbstätigkeit nicht als erfolgreich galt. Auch Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG griff nicht, da die geltend gemachten ehelichen Konflikte und Vorfälle nicht die erforderliche Schwere ehelicher Gewalt erreichten und die Wiedereingliederung im Marokko nicht als stark gefährdet erschien. Schliesslich konnte sie sich nach dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nicht auf die frühere lange Anwesenheit in der Schweiz berufen, um aus Art. 8 EMRK einen neuen Aufenthaltsanspruch abzuleiten.

Entscheid

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde abgewiesen. Damit blieb die Feststellung des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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