Bundesgerichtsentscheid

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

2C_93/2026Entscheid vom 17.08.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die kosovarische Beschwerdeführerin heiratete 2022 einen Schweizer und erhielt gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung. Nach einem eskalierenden Streit im September 2022 mit der Familie des Ehemanns, in deren Haushalt das Paar lebte, trennten sich die Ehegatten dauerhaft. Das Migrationsamt verweigerte die Verlängerung der Bewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaft, was von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen bestätigt wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde insoweit ein, als sich die Beschwerdeführerin auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG berief und häusliche Gewalt als wichtigen persönlichen Grund geltend machte; auf den zusätzlich angerufenen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG trat es mangels Anspruchs nicht ein. Es war an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden, wonach lediglich ein einmaliger Schubser durch ein Mitglied der Schwiegerfamilie erstellt war, während weitergehende Vorwürfe wie Faustschläge, Todesdrohungen oder systematische psychische Unterdrückung nicht bewiesen werden konnten. Rechtlich hielt es fest, dass häusliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG grundsätzlich eine gewisse Konstanz oder Intensität voraussetzt und ein einzelner Schubser diese Schwelle nicht erreicht. Weitere wichtige persönliche Gründe, namentlich eine stark gefährdete soziale Wiedereingliederung im Kosovo, verneinte es ebenfalls.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wurde verneint.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C_93/2026

Urteil vom 17. August 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Müller.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger,

gegen

1. Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 18. Dezember 2025 (VB.2025.00339).

Sachverhalt:

A.

Die kosovarische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 2001) reiste am 11. April 2022 mit einem Schengenvisum in die Schweiz ein und heiratete am 11. Mai 2022 in Andelfingen den Schweizer B.A.________ (geb. 1997). Nach einer zwischenzeitlichen Ausreise aus der Schweiz lebte sie ab August 2022 in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem Ehemann sowie dessen Eltern und dessen Schwester. Am 26. September 2022 erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis am 10. Mai 2023 befristet wurde.
Am 27. September 2022 kam es am Wohnort des Ehepaars und der Familie des Ehemanns zu einem Streit, in dessen Folge die Polizei beigezogen und A.A.________ fürsorgerisch in einer psychiatrischen Klinik untergebracht wurde. Seit diesem Vorfall leben A.A.________ und B.A.________ getrennt.

B.

Am 11. April 2023 stellte A.A.________ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies dieses mit Verfügung vom 28. Januar 2025 ab und wies A.A.________ aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich bestätigte diese Verfügung mit Rekursentscheid vom 29. April 2025. Dagegen erhob A.A.________ am 28. Mai 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 18. Dezember 2025 ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Februar 2026 beantragt A.A.________ dem Bundesgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolge das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2025 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2026 erteilte die Abteilungspräsidentin, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion verzichten auf Vernehmlassung. Vom Migrationsamt ging keine Stellungnahme ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).

1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend Bewilligungen nur zulässig, wenn die beschwerdeführende Person in vertretbarer Weise darlegt, dass auf die von ihr beantragte Bewilligung nach Bundesrecht oder Völkerrecht potenziell ein Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario; BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 89 E. 1.1.1).

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) und macht geltend, sie sei Opfer häuslicher Gewalt geworden, weshalb wichtige persönliche Gründe ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Damit zeigt sie in vertretbarer Weise einen potenziellen Bewilligungsanspruch auf.

1.3. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten (Art. 42, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

1.4. Soweit die Beschwerdeführerin subsidiär eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG beantragt, ist die Beschwerde mangels eines potenziellen Bewilligungsanspruchs unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) nur die vorgebrachten Rügen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 148 II 392 E. 1.4.1). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 150 III 408 E. 2.4; 148 IV 205 E. 2.6; 143 II 283 E. 1.2.2).

2.2. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich i.S.v. Art. 9 BV (BGE 150 III 408 E. 2.4). Eine solche Rüge ist nach den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG qualifiziert, d.h. klar und detailliert, zu begründen, andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eingeht (BGE 152 II 49 E. 5.2; 150 I 50 E. 3.3.1; 149 I 105 E. 2.1).

2.3. Neue Beweismittel, die vor dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (sog. unechte Noven), dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG); neue Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (echte Noven), sind vor Bundesgericht generell unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 IV 362 E. 1.8.2; 148 V 174 E. 2.2).

Die vom Migrationsamt eingereichten Unterlagen, die nach dem angefochtenen Urteil datieren (Gesuche der Beschwerdeführerin vom 3. März 2026 und 14. April 2026 um Erteilung von Rückreisevisa, Verfügungen des Amts für Wirtschaft vom 23. März 2026 und 2. Juni 2026, Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 18. Mai 2026), sind als echte Noven für das Bundesgericht unbeachtlich.

3.

3.1. Streitgegenstand bildet die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaft. Der arbeitsmarktliche Entscheid des kantonalen Amts für Wirtschaft vom 22. Juli 2025 betrifft nicht den Gegenstand dieses Verfahrens. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist folglich nicht einzugehen.

3.2. Unbestritten ist, dass die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, weshalb ein Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausscheidet. Die Beschwerdeführerin macht aber geltend, sie sei während der Ehe Opfer häuslicher Gewalt (Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG) geworden, weshalb sie aus wichtigen persönlichen Gründen gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe.

Am 1. Januar 2025 ist eine neue Fassung von Art. 50 AIG in Kraft getreten. Die Beschwerdeführerin hat das Verlängerungsgesuch bereits vor diesem Datum (nämlich am 11. April 2023) gestellt, das Migrationsamt hat jedoch erst danach (nämlich am 28. Januar 2025) darüber entschieden. Anwendbar ist somit die am 1. Januar 2025 in Kraft getretene Fassung (Art. 126g AIG).

4.

Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Diese habe den Umfang der von ihr erlittenen häuslichen Gewalt falsch festgestellt.

4.1. Die Beurteilung, ob jemand Opfer häuslicher Gewalt geworden ist, hängt entscheidend von der diesbezüglichen Feststellung des Sachverhalts ab, d.h. von der Feststellung, welche konkreten Handlungen, die rechtlich potenziell als häusliche Gewalt zu bewerten sind (Schläge, Bedrohungen etc.), sich in welchem Ausmass tatsächlich ereignet haben (vgl. Urteile 2C_687/2025 vom 26. März 2026 E. 5.3; 2C_498/2022 vom 22. März 2023 E. 4.3). Zu dieser Feststellung haben die zuständigen Behörden insbesondere die in Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1-6 AIG aufgezählten Hinweise (z.B. Arztberichte, Polizeirapporte, strafrechtliche Verurteilungen oder eine behördliche Anerkennung als Opfer i.S.v. Art. 1 Abs. 1 OHG [SR 312.5]) zu berücksichtigen.

Die ausländische Person trifft bei der Feststellung des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die konkreten Gewalthandlungen durch geeignete Belege glaubhaft machen. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; Urteile 2C_687/2025 vom 26. März 2026 E. 5.4; 2C_429/2024 vom 19. Februar 2025 E. 4.4).

4.2. An die Feststellungen der Vorinstanz darüber, welche konkreten Gewalthandlungen tatsächlich erfolgt oder nicht erfolgt sind, ist das Bundesgericht gebunden, soweit diese nicht willkürlich oder auf qualifiziert rechtswidrige Weise (z.B. in Verletzung von Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG) zustande gekommen sind (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; E. 2.2 hiervor).

Willkürlich ist die Feststellung des Sachverhalts, wenn sie eindeutig und augenfällig unrichtig ist. Das ist etwa der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass eine andere Feststellung ebenfalls möglich wäre, genügt nicht, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (BGE 147 V 35 E. 4.2; 144 II 281 E. 3.6.2; 144 V 50 E. 4.2). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 I 127 E. 4.3).

4.3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Frage vor, welche Gewalthandlungen die Familie ihres Ehemannes gegen sie verübt hat.

Die Vorinstanz stellte aufgrund übereinstimmender Aussagen der polizeilich Befragten fest, dass es am 27. September 2022 zu einem heftigen verbalen Streit gekommen ist, in dessen Folge ein Zusammenleben nicht mehr möglich war und die Beschwerdeführerin sich deshalb in einer akuten Belastungssituation mit Existenzängsten befand. Aufgrund einer Videoaufnahme hielt es die Vorinstanz für erstellt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich dieses Streits durch ein Mitglied ihrer Schwiegerfamilie geschubst wurde, wobei ihr der Ehemann zu Hilfe geeilt sei. Hingegen belege das Video nicht, dass die Beschwerdeführerin, wie sie behaupte, mit dem Tod bedroht worden sei. Auch die weiteren Vorwürfe der Beschwerdeführerin erachtete die Vorinstanz im Ergebnis als nicht stichhaltig. Dies betrifft zum einen den Vorwurf, die Eltern und die Schwester des Ehemannes hätten sie am 27. September 2022 auch mit der Faust geschlagen, und zum anderen den Vorwurf, die Eltern und die Schwester des Ehemannes hätten sie während des gemeinsamen Wohnens psychisch unterdrückt und erniedrigt, indem sie sie eingesperrt, strengen einseitigen Regeln unterworfen und kontrolliert und ihr den Besuch eines Deutschkurses verboten hätten.
Die Vorinstanz stützte ihre Würdigung wesentlich auf Aussagen des Ehemannes, der Schwiegereltern und der Schwägerin, welche die Situation gegenüber der Polizei übereinstimmend anders geschildert hätten. Demnach sei die Beschwerdeführerin nie kontrolliert oder eingeschränkt worden. Sie habe einen Hausschlüssel, ein Fahrrad und ein Mobiltelefon gehabt und Geld zum Einkaufen erhalten. Einen Deutschkurs habe sie selbst erst nach dem Militärdienst des Ehemannes und ihrem für diese Zeit geplanten Aufenthalt in Slowenien absolvieren wollen. Diese Aussagen erachtete die Vorinstanz als konsistent, detailliert, mit Beweisen untermauert und damit glaubhaft. Die Aussagen der Beschwerdeführerin stufte sie dagegen als vage und teils widersprüchlich ein. So habe die Beschwerdeführerin einerseits gesagt, es sei ihr verboten gewesen, die Tür zu öffnen, wenn jemand klingelte, und andererseits zu Protokoll gegeben, die Türen seien verschlossen worden und sie habe keinen Hausschlüssel besessen. Die Vorinstanz wies zudem darauf hin, dass ein von der Beschwerdeführerin gegen die Familie des Ehemannes initiiertes Strafverfahren betreffend Nötigung, Drohung und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses durch die Staatsanwaltschaft nicht an die Hand genommen wurde, nachdem die Beteiligten einen Vergleich abgeschlossen und die gegenseitig gestellten Strafanträge zurückgezogen hatten.

4.4. Die Beschwerdeführerin erachtet es vor Bundesgericht als willkürlich, dass die Vorinstanz einem Arztbericht von Dr. med. C.________ vom 21. Dezember 2022 nur beschränkten Beweiswert zumass. Sie zeigt jedoch nicht auf, inwiefern dieser Bericht in Bezug auf die relevanten Beweisfragen, d.h. die konkreten Gewaltvorwürfe, geeignet sein soll, das Beweisergebnis entscheidend zu beeinflussen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Arztbericht äussert sich denn auch hauptsächlich zum (damaligen) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und nur sehr knapp und unkonkret zu dessen Ursachen ("aufgrund eines familiären Konfliktes", "welche die Patientin auf schlimmste Art und Weise terrorisierten und auch körperlich misshandelt haben"). In Bezug auf die Frage, was tatsächlich konkret vorgefallen ist (z.B. ob die Beschwerdeführerin mit der Faust geschlagen oder nur geschubst wurde), lässt dieser Bericht die vorinstanzlichen Feststellungen jedenfalls nicht als willkürlich erscheinen. Auch die sonstigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, etwa die allgemein gehaltenen Hinweise auf den Kontext des Strafverfahrens und auf ihre eigentlich psychisch stabile Persönlichkeit, lassen keine Willkür erkennen. Sie zeigt damit nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das konkret Vorgefallene - auch im Ergebnis - willkürlich festgestellt haben soll. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass die Vorinstanz bei der Würdigung der Beweismittel Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG verletzt hätte.

4.5. Für die rechtliche Beurteilung ist folglich der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt massgebend. Demnach bestand ein einmaliger körperlicher Übergriff auf die Beschwerdeführerin darin, dass diese anlässlich des Streits vom 27. September 2022 durch ein Mitglied ihrer Schwiegerfamilie geschubst wurde. Die behauptete psychische Oppression (Einsperren etc.) ist nicht erstellt.

5. In rechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG.

5.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht dieser Anspruch nach Auflösung der Ehe weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Dabei können wichtige persönliche Gründe namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt wurde (Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG).

5.2. Häusliche Gewalt i.S.v. Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Sie kann körperlicher oder psychischer Natur sein. Die Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits genügt dafür nicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; Urteile 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 151 II 737; 2C_429/2024 vom 19. Februar 2025 E. 4.3). Je nach Intensität kann aber bereits ein einziger Vorfall häusliche Gewalt begründen. Das trifft vor allem zu, wenn die betroffene Person Opfer von besonders schwerer körperlicher Gewalt oder eines Mordversuchs durch den Ehegatten geworden ist (Urteile 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 3.2; 2C_1085/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.1; 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.2).

Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann ab einem gewissen Grad einen nachehelichen Härtefall aufgrund psychischer Gewalt begründen. Das ist der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Dazu muss die anhaltende, erniedrigende Behandlung derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteile 2C_228/2025 vom 10. Juli 2025 E. 4.3; 2C_465/2023 vom 6. März 2024 E. 4.1).
Als häusliche Gewalt i.S.v. Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG ist auch die durch Schwiegereltern ausgeübte Gewalt zu betrachten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit den Schwiegereltern in enger Gemeinschaft zusammengelebt werden muss (Urteile 2C_115/2022 vom 9. Juni 2022 E. 3.2; 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 3.2; 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.1).

5.3. Nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (E. 4.5 hiervor) wurde die Beschwerdeführerin, was den Vorwurf der körperlichen Gewalt betrifft, einmal geschubst. Dieser Schubser weist nicht die Intensität auf, die nach der Rechtsprechung erforderlich wäre, um einen einzelnen körperlichen Akt als häusliche Gewalt i.S.v. Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG zu qualifizieren (E. 5.2 hiervor). Auch psychische häusliche Gewalt liegt nicht vor, nachdem die Vorinstanz die diesbezüglichen tatsächlichen Vorwürfe ohne Willkür als unzutreffend gewürdigt hat. Dass die Beschwerdeführerin durch den Streit am 27. September 2022 in eine akute Belastungssituation mit Existenzängsten geriet, ist nach dem massgebenden Sachverhalt nicht auf eine systematische, anhaltende psychische Oppression zurückzuführen, die nach der Rechtsprechung (E. 5.2 hiervor) für die Qualifizierung als häusliche Gewalt erforderlich wäre. Insofern ist der vorliegende Sachverhalt auch nicht mit jenem des von der Beschwerdeführerin mehrfach zitierten Urteils 2C_429/2024 vom 19. Februar 2025 vergleichbar. Die Beschwerdeführerin ist demnach nicht Opfer häuslicher Gewalt i.S.v. Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG geworden.

5.4. Nicht zu beanstanden ist schliesslich die Beurteilung der Vorinstanz, dass auch keine sonstigen wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz vorliegen und dass insbesondere die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Herkunftsland nicht stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c AIG). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen nichts Substanzielles vor. Ihr allgemeiner Hinweis auf die Situation geschiedener Frauen im Kosovo genügt dafür jedenfalls nicht (Urteile 2C_640/2024 vom 4. September 2025 E. 5.3; 2C_615/2024 vom 14. April 2025 E. 4.4; vgl. BGE 137 II 305 E. 4.2). Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG wurde somit nicht verletzt.

6.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit d arauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Müller

Alle Entscheide aus Bürgerrecht und Ausländerrecht ansehen

Verwandte Entscheide