Bundesgerichtsentscheid

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

2C_95/2026Entscheid vom 17.08.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der türkische Beschwerdeführer erhielt nach der Heirat mit einer in der Schweiz wohnhaften deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach Trennung und späterer Scheidung wurde ihm wegen häuslicher Gewalt, Kontakt- und Rayonverboten sowie eingeschränkten Kontakten zu den beiden in der Schweiz lebenden deutschen Söhnen die Bewilligung widerrufen. Streitgegenstand war, ob ihm nach Auflösung der Ehe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wegen eines nachehelichen Härtefalls ein weiterer Aufenthalt zusteht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass aus dem FZA nach der Scheidung kein eigenständiger Anspruch auf Verbleib folgt und nur Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Betracht kommt, da die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre dauerte. Ein Anspruch des nicht obhutsberechtigten Elternteils setzt im Lichte von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV insgesamt eine besonders enge affektive und wirtschaftliche Beziehung zum Kind, die praktische Unmöglichkeit der Pflege vom Ausland aus sowie ein weitgehend tadelloses Verhalten voraus. Diese Voraussetzungen verneinte das Gericht, weil der Beschwerdeführer seine Unterhaltspflichten weitgehend nicht erfüllt hatte, keine erhebliche wirtschaftliche Verbundenheit nachgewiesen war und sein Verhalten angesichts des rechtskräftigen Strafbefehls und der wiederholten Gewaltschutzmassnahmen nicht als tadellos gelten konnte. Selbst wenn die Wegweisung die Beziehung zu den Kindern spürbar erschwert, überwiegt in der Gesamtabwägung das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung blieben bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C_95/2026

Urteil vom 17. August 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Annina Gegenschatz,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 18. Dezember 2025 (VB.2025.00258).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der türkische Staatsangehörige A.A.________ (geboren 1986) reiste am 15. Juni 2020 in die Schweiz ein und heiratete am 2. Juli 2020 die in der Schweiz wohnhafte deutsche Staatsangehörige B.A.________. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Aus ihrer Ehe gingen die beiden Söhne C.A.________ (geboren 2019) und D.A.________ (geboren 2021) hervor, die beide über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen.

A.b. Am 7. Juli 2022 zeigte B.A.________ bei der Polizei an, A.A.________ habe sie bedroht und bespuckt. Daraufhin wies die Kantonspolizei Zürich A.A.________ gleichentags aus der ehelichen Wohnung weg und verfügte ihm gegenüber insbesondere ein befristetes Rayon- und Kontaktverbot. Das Zwangsmassnahmengericht Zürich ordnete am 9. Juli 2022 als Ersatzmassnahme unter anderem ein bis Oktober 2022 befristetes Rayon- und Kontaktverbot zum Schutz von B.A.________ und zwischenzeitlich auch der beiden Söhne an. Das Zwangsmassnahmengericht Dielsdorf verlängerte die polizeilich gegen A.A.________ angeordneten Gewaltschutzmassnahmen mehrmals bis zum 9. April 2023. Am 20. April 2023 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegen A.A.________ erneut ein Rayon- und Kontaktverbot an, das vom Zwangsmassnahmengericht Dielsdorf mit Verfügung vom 17. Mai 2023 bis zum 3. August 2023 verlängert wurde.

A.c. Mit Entscheid vom 20. Januar 2023 wurde den Eheleuten A.________ im Eheschutzverfahren das Getrenntleben bewilligt. Die Kinder wurden für dessen Dauer unter die Obhut und elterliche Sorge von B.A.________ gestellt. A.A.________ wurde die elterliche Sorge entzogen. Ihm wurde ein Besuchsrecht im Umfang von zwei Stunden alle zwei Wochen eingeräumt. Darüber hinaus wurde er verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens rückwirkend per Juli 2022 einen Barunterhalt für die beiden Söhne zu bezahlen.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das erstinstanzliche Eheschutzurteil auf Berufung von A.A.________ hin mit Urteil vom 30. Juni 2023 im Wesentlichen.

A.d. Mit Strafbefehl vom 25. Januar 2023 wurde A.A.________ aufgrund des Vorfalls vom 7. Juli 2022 (vgl. oben Sachverhalt A.b) wegen Drohung, versuchter einfacher Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeiten, alle zum Nachteil von B.A.________, sowie wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Verstoss gegen das gerichtlich angeordnete Kontakt- und Rayonverbot) mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'400.-- bestraft.

A.e. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. Juni 2025 wurde die Ehe zwischen A.A.________ und B.A.________ geschieden. Die Kinder C.A.________ und D.A.________ wurden wieder unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt und deren alleinige Obhut B.A.________ zugeteilt. Weiter genehmigte das Bezirksgericht die von A.A.________ und B.A.________ geschlossene Teilkonvention über die Scheidungsfolgen, in welcher sich A.A.________ insbesondere dazu verpflichtete, für die beiden Söhne monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Hinsichtlich der Betreuung wurde A.A.________ namentlich berechtigt und verpflichtet, jedes zweite Wochenende ein Besuchsrecht wahrzunehmen, welches insbesondere vorerst eine und später zwei Übernachtungen umfasste.

B.

Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Die hiergegen zuerst bei der Sicherheitsdirektion und dann beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 24. März 2025; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2025).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Februar 2026 gelangt A.A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2025 sei aufzuheben und es sei vom Widerruf der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung abzusehen.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2026 wurde der Beschwerde von A.A.________ antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Stellungnahme. Das Migrationsamt des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für Migration haben sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Es genügt für das Eintreten, dass ein entsprechender Anspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht werden kann. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs tatsächlich vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 268 E. 1.2.7).

Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise geltend, dass nach der Auflösung seiner Ehe mit B.A.________ wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und er daher gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20) einen Bewilligungsanspruch hat.

1.2. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2) und setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift ausgiebig zum Sachverhalt äussert, aber dabei lediglich seine Sicht der Dinge darlegt, ohne eine willkürliche oder rechtswidrige Sachverhaltsfeststellung zu rügen, ist auf seine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht einzugehen. Es bleibt daher bei den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz.

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; BGE 151 I 41 E. 4.3; 148 I 160 E. 1.7), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2).

Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerdeschrift verschiedene Urkunden als Beweismittel bei. Soweit diese nach dem Datum des angefochtenen Entscheids, dem 18. Dezember 2025, entstanden sind, handelt es sich um echte Noven, welche von vornherein nicht zu berücksichtigen sind. Soweit die übrigen eingereichten Unterlagen vor dem 18. Dezember 2025 entstanden sind und diese erstmals ins Verfahren eingebracht worden sein sollten, fehlt es in der Beschwerde an einer Begründung, inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu deren Einreichung gegeben haben sollte. Deshalb sind auch letztere nicht zu berücksichtigen.

3.

In der Sache rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (i.V.m. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV) durch die Vorinstanz. Er macht geltend, es liege ein nachehelicher Härtefall betreffend die Beziehung zu seinen beiden Söhnen im Sinne dieser Bestimmung vor, weshalb er Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe.

3.1. Unbestritten ist Folgendes: Aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anh. I FZA kann der Beschwerdeführer aufgrund der Auflösung seiner Ehe mit B.A.________ kein Aufenthaltsrecht ableiten (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1; 130 II 113 E. 9). Dasselbe gilt generell für das FZA, da dieses keine Rechtsansprüche von drittstaatsangehörigen Ehegatten kennt, im Gastland zu verbleiben, wenn die anspruchsvermittelnde Ehe aufgelöst ist (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1). Der selbstständige Anspruch nach Art. 50 AIG ist für den Beschwerdeführer somit günstiger als die vom FZA vorgesehene Regelung, womit er gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG grundsätzlich anwendbar ist (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 und 4.3). Diesbezüglich scheidet ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG von vornherein aus, da die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers keine drei Jahre gedauert hat.

3.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, in seiner aktuellen hier anwendbaren Fassung (vgl. BGE 151 II 737 E. 3.2), besteht nach Auflösung der Ehe der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 und 44 AIG weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.

3.3. Ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG setzt eine aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls als erheblich zu qualifizierende Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 139 II 393 E. 6; 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.3; Urteil 2C_18/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 3.3.1 [zur Publikation vorgesehen]; s. auch Art. 50 Abs. 2 AIG). Insbesondere der Fortbestand der von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfassten elterlichen Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind kann einen wichtigen persönlichen Grund zum Verbleib im Land bilden (BGE 143 I 21 E. 4.1; Urteile 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.3; 2C_934/2021 vom 15. Februar 2022 E. 4.2). Es ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und konventionskonform anzuwenden, wobei wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht restriktiver zu verstehen sind als die aus Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK fliessenden Rechtsansprüche (BGE 143 I 21 E. 4.1; 138 II 229 E. 3.2.2; Urteil 2C_639/2024 vom 14. Oktober 2025 E. 6.1 mit Hinweisen).

3.4. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.1; 139 I 315 E. 2.2). Ein weitergehender Anspruch fällt nur dann in Betracht, wenn in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz weitgehend tadellos war (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2; 142 II 35 E. 6.2). Diese Kriterien sind in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen und müssen Gegenstand einer umfassenden Interessenabwägung bilden (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2; Urteil 2C_575/2024 vom 17. Juli 2025 E. 4.1). Zu berücksichtigen ist auch das grundlegende Interesse des Kindes, in engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. Art. 3 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]), wobei diesem Gesichtspunkt gegenüber den übrigen Umständen keine vorrangige Bedeutung zukommt und Art. 3 KRK keinen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Bewilligung zu begründen vermag (BGE 144 I 91 E. 5.2; 140 I 145 E. 3.2).

3.5. Vorliegend anerkennt der Beschwerdeführer, den im Scheidungsurteil vom 30. Juni 2025 festgelegten Unterhaltspflichten nicht vollumfänglich nachzukommen. Soweit er geltend macht, die im Eheschutzentscheid festgesetzten Unterhaltsbeiträge hätten nicht seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprochen und er sei seinen Verpflichtungen "im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten" kontinuierlich nachgekommen, übersieht er, dass es nicht Sache der Migrationsbehörden ist, den im Übrigen bereits durch das Obergericht des Kantons Zürich weitgehend bestätigten Eheschutzentscheid zu überprüfen. Gemäss der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Zahlung des Kindesunterhalts gemäss Eheschutzentscheid vom 20. Januar 2023 weitestgehend nicht nachgekommen ist. Auch für eine zukunftsgerichtete Beurteilung seiner finanziellen Situation, wie der Beschwerdeführer sie vorschlägt, besteht mangels der erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen beziehungsweise -rügen kein Raum (vgl. oben E. 2.2; ferner BGE 144 I 91 E. 5.2
in fine). Weiter ist nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschwerdeführer in einem erheblichen Umfang Naturalleistungen erbringen würde. Somit liegt keine besonders enge wirtschaftliche Beziehung zu seinen Söhnen vor (vgl. auch BGE 144 I 91 E. 5.2.2).

3.6. Soweit der Beschwerdeführer des Weiteren geltend macht, er habe den Strafbefehl vom 25. Januar 2023 (vgl. oben Sachverhalt A.d) aus rein pragmatischen, prozessökonomischen Gründen akzeptiert und ihm könne dies somit nicht zum Nachteil gereichen, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 StPO), sodass die Vorinstanz durchaus im Rahmen des Kriteriums des "tadellosen" Verhaltens darauf abstellen durfte (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.4).

3.7. Was die Frage nach der besonders engen affektiven Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen beiden Söhnen betrifft, ist Folgendes hervorzuheben: Gegenüber dem Beschwerdeführer wurden zwischen Juli 2022 und August 2023 verschiedene Kontakt- und Rayonverbote ausgesprochen, die teilweise auch seine beiden Söhne betrafen. Im Eheschutzverfahren wurde ihm ein zunächst begleitetes und danach teilbegleitetes Besuchsrecht von bloss zwei Stunden alle zwei Wochen eingeräumt. Das Scheidungsurteil vom 30. Juni 2025 wiederum sieht ein übliches Besuchsrecht vor. Ob vor diesem Hintergrund eine besonders enge affektive Beziehung vorliegt, kann jedoch offengelassen werden.

3.8. Im Rahmen einer Gesamtabwägung ist aus vorstehenden Erwägungen zu schliessen, dass keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen. Insgesamt kann das Interesse des Beschwerdeführers an einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des nachehelichen Härtefalles das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen. Dies gilt, obschon die Ausreise des Beschwerdeführers in die Türkei die Wahrnehmung seines Besuchsrechts und die Beziehung zu seinen Söhnen entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht unerheblich einschränken wird (vgl. auch BGE 144 I 91 E. 5.2.3). Im Übrigen vermag auch das öffentliche Interesse daran, dass der Beschwerdeführer selbst zum finanziellen Unterhalt seiner Söhne beiträgt, was laut diesem (nur) bei seinem Verbleib in der Schweiz sichergestellt sei, in Anbetracht der bereits bestehenden Unterhaltsrückstände keinen anderen Schluss zu rechtfertigen.

4.

4.1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4.2. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Brugger

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