Nichtverlängerung des Aufenthaltsbewilligung
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.A. ist dominikanischer Staatsangehöriger, seit 2017 mit einer brasilianischen Niederlassungsberechtigten verheiratet und Vater von drei Kindern (zwei mit Niederlassungsbewilligung, eines Schweizer Bürgerin). Nach Trennung im Juli 2023 und Scheidung im Dezember 2023 beantragte er die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, was die kantonalen Behörden und das Verwaltungsgericht Zürich abwiesen. Er war zuvor zu 48 Monaten Freiheitsstrafe für Gewaltdelikte verurteilt und hatte erhebliche Sozialhilfe bezogen.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Anspruch aus Art. 50 AIG und Art. 8 EMRK überprüfbar ist, aber die Integrationskriterien nicht erfüllt werden. Aufgrund der Freiheitsstrafe über einem Jahr und des hohen Sozialhilfebezugs fehlt die nötige öffentliche und wirtschaftliche Integration, und auch ein nachehelicher Härtefall kann nicht bejaht werden, da der Nicht-Sorgeberechtigte insbesondere wegen seines gewalttätigen Vorlebens keine tragfähige Beziehung zu seinen Kindern gewährleisten kann. Eine Verletzung des Dualismusverbots wurde verneint, da es sich um eine erstmalige Bewilligung nach Auflösung der Ehe handelt.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen und die Nichtverlängerung der Bewilligung bestätigt.
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