Renvoi de Suisse
Zusammenfassung
Sachverhalt
Ein kosovarischer Staatsangehöriger wurde bei der Einreise aus Italien kontrolliert und wegen Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum ohne gültiges Visum oder Aufenthaltstitel aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Das Kantonsgericht Wallis bestätigte die gestützt auf Art. 64 Abs. 1 AIG verfügte Wegweisung. Dagegen erhob der Betroffene subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen Entscheide, die ausschliesslich die Wegweisung nach Art. 64 Abs. 1 AIG betreffen, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. c BGG ausgeschlossen ist. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann der Betroffene mangels Aufenthaltsanspruchs nur die Verletzung spezifischer verfassungsmässiger Rechte rügen, die ihm eine rechtlich geschützte Position verschaffen; die Berufung auf das Willkürverbot nach Art. 9 BV und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügt dafür nicht. Zwar können formelle Parteirechte wie der Anspruch auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden, doch war der vorinstanzliche Entscheid hinreichend begründet; die erhobene Rüge zielte in Wahrheit auf eine materielle Überprüfung der Verhältnismässigkeit und war deshalb unzulässig.
Entscheid
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig beurteilt. Damit blieb die vom Kanton bestätigte Wegweisung aus der Schweiz bestehen.
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