Permesso di dimora per motivi umanitari
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 1956 geborene südafrikanische Staatsangehörige reiste im Januar 2020 mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein, um ihre schweizerische Tochter zu besuchen, und beantragte anschliessend eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit als Rentnerin. Nachdem die kantonalen Behörden ihr Gesuch zweimal abgewiesen hatten, bestätigten auch der Staatsrat des Kantons Tessin und das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin die Verweigerung der Bewilligung. Vor Bundesgericht verlangte sie mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für Rentnerinnen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ausgeschlossen ist, wenn weder Bundesrecht noch Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung vermitteln; Art. 28 AIG begründet als Kann-Vorschrift keinen solchen Anspruch. Ein Anspruch aus Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV fiel ebenfalls ausser Betracht, da weder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Tochter bestand noch ein zehnjähriger rechtmässiger Aufenthalt oder eine besonders gelungene Integration vorlagen. Mangels eines rechtlich geschützten Interesses war auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig; die erhobenen Rügen zu Willkür, Verhältnismässigkeit und Sachverhaltswürdigung betrafen im Kern die materielle Beurteilung und konnten daher nicht gehört werden.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein. Damit bleibt die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für Rentnerinnen bestehen.
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