Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Dem Beschwerdeführer war nach einer früheren Ausschaffung und einem befristeten Einreiseverbot 2023 erneut eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bis Oktober 2027 erteilt worden, nachdem seine Ehefrau Familiennachzug beantragt hatte. Das Migrationsamt des Kantons Aargau widerrief diese Bewilligung 2025 wegen Trennung der Ehegatten und verfügte die Wegweisung. Vor Verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer zwar fristgerecht Beschwerde ein, unterzeichnete sie jedoch nicht rechtsgültig; nach unbenutztem Ablauf der angesetzten Verbesserungsfrist trat das Gericht auf die Beschwerde nicht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtete die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als zulässig, weil die widerrufene Bewilligung ohne Widerruf noch gültig gewesen wäre. Es hielt fest, dass nach aargauischem Verfahrensrecht eine postalisch eingereichte Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen ist und bei Mängeln unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist angesetzt werden darf. Die per Einschreiben versandte Verbesserungsverfügung galt aufgrund der Zustellfiktion am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, da der Beschwerdeführer nach Einreichung seiner Beschwerde mit gerichtlichen Mitteilungen rechnen musste und für eine erreichbare Zustelladresse zu sorgen hatte. Weil innert der Nachfrist keine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde einging, war das Nichteintreten weder willkürlich noch überspitzt formalistisch; auch aus Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV oder dem UNO-Pakt II ergab sich nichts anderes.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Nichteintreten des Verwaltungsgerichts auf die kantonale Beschwerde blieb bestehen.
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