Bundesgerichtsentscheid

Caducité de l'autorisation d'établissement

2F_11/2026Entscheid vom 01.07.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Genfer Migrationsamt stellte 2022 fest, dass die EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligungen eines französischen Staatsangehörigen und seiner Tochter gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG seit dem 31. Oktober 2018 erloschen seien. Die kantonalen Instanzen und anschliessend das Bundesgericht bestätigten, dass sich ihr Lebensmittelpunkt ab dem 1. Mai 2018 während mindestens sechs Monaten nach Frankreich verlagert hatte. Mit Revisionsgesuch nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG berief sich der Betroffene auf ein französisches Berufungsurteil vom 5. Februar 2026, das die Unbewohnbarkeit der in Frankreich gemieteten Wohnung feststellte.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nur bei nachträglich entdeckten erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln zulässig ist, nicht aber bei nach dem Urteil entstandenen Noven. Der behauptete Mangelzustand der Wohnung in Frankreich war dem Gesuchsteller jedoch bereits im früheren Verfahren bekannt und wurde im Urteil 2C_210/2024 sogar thematisiert; die spätere gerichtliche Bestätigung dieses Zustands macht daraus keine neu entdeckte Tatsache. Zudem betraf das französische Urteil den Zeitraum von August 2019 bis März 2022, während für das Erlöschen der Bewilligungen allein die Periode vom 1. Mai 2018 bis 31. Oktober 2018 massgeblich war. Der angerufene Umstand war daher weder neu noch rechtserheblich.

Entscheid

Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen. Das Urteil 2C_210/2024 blieb unverändert bestehen.

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