Bundesgerichtsentscheid

Schengen-Visum; Ausstandsbegehren

2F_13/2026Entscheid vom 13.07.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das SEM wies die Einsprache eines russischen Staatsangehörigen gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ab. Im daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren verlangte der Gesuchsteller den Ausstand sämtlicher Richterinnen und Richter der Abteilung VI; auf dieses Begehren trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein, und das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels Zulässigkeit nicht ein. Gegen dieses Nichteintretensurteil des Bundesgerichts stellte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch und verlangte zudem den Ausstand der Abteilungspräsidentin sowie die Zuweisung an eine andere Abteilung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Revisionsgesuch nur bei einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend geregelten Gründe zulässig ist und sich bei einem Nichteintretensentscheid auf die Nichteintretensmotive beziehen muss. Für Visumentscheide betreffend Einreise ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG grundsätzlich ausgeschlossen; dies gilt auch für Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren, weshalb das frühere Nichteintreten bundesrechtskonform war. Die Rügen gegen Bundesrichterin Aubry Girardin erschöpften sich in Kritik an der Rechtsanwendung und an der Wahl des vereinfachten Verfahrens nach Art. 108 BGG; solche Einwände begründen keine Revision und machen auch keine Befangenheit glaubhaft. Ebenso legte der Gesuchsteller weder unbeurteilt gebliebene Anträge noch versehentlich übersehene erhebliche Tatsachen dar, sodass auch die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG nicht rechtsgenügend dargetan waren.

Entscheid

Das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Aubry Girardin wurde als gegenstandslos abgeschrieben, weil sie am Entscheid nicht mitwirkte. Auf das Revisionsgesuch wurde nicht eingetreten.

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