Permessi di dimora
Zusammenfassung
Sachverhalt
Eine russische Familie focht die Verweigerung bzw. Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen zunächst vor dem Tessiner Verwaltungsgericht und danach vor dem Bundesgericht erfolglos an. Mit Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 27. März 2026 machte sie geltend, das Bundesgericht habe über Begehren nicht entschieden und erhebliche Aktenelemente übersehen. Streitgegenstand war damit allein, ob ein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. c oder d BGG vorlag.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass seine Urteile mit der Ausfällung rechtskräftig werden und eine Revision nur aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen möglich ist. Art. 121 lit. c BGG setzt voraus, dass über ein konkretes Rechtsbegehren nicht entschieden wurde; dies war hier nicht der Fall, weil das frühere Urteil sämtliche Rügen, einschliesslich jener zur Verletzung des rechtlichen Gehörs, behandelt und den Rechtsstreit vollständig erledigt hatte. Art. 121 lit. d BGG erfasst nur offensichtliche Versehen bei der Wahrnehmung aktenkundiger Tatsachen, nicht aber angebliche Fehler in der rechtlichen Würdigung oder in der Anwendung von Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorbringen zur Integration sowie zur Kenntnis des Inhalts der kantonalen Duplik zielten nach Auffassung des Gerichts lediglich auf eine materielle Neubewertung des bereits beurteilten Falls ab.
Entscheid
Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch ab, soweit darauf einzutreten war. Das Begehren, den Aufenthalt der Gesuchsteller während des Revisionsverfahrens in der Schweiz zu dulden, wurde gegenstandslos.
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