Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________, griechische Staatsangehoerige, erhielt im September 2018 eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung fuer Selbststaendige im Kanton Zuerich und erreichte im Februar 2022 das Rentenalter, worauf sie AHV-Rente und Ergaenzungsleistungen bezieht. Im September 2024 widerrief das Migrationsamt die Bewilligung mangels nachgewiesener selbststaendiger Taetigkeit und ordnete die Ausweisung an; kantonale Rechtsmittel und ein Bundesgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren wurden abgewiesen. Mit Eingabe vom 10. Maerz 2026 ersuchte sie um Revision des Bundesgerichtsurteils vom 23. Januar 2026 und legte neue Unterlagen zur Geschaeftstaetigkeit vor.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellt fest, dass eine Revision nur auf den abschliessend in den Art. 121 ff. BGG genannten Gruenden moeglich ist und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nachtraeglich entdeckte Tatsachen voraussetzt, die bereits vor dem angefochtenen Entscheid bestanden und das Urteil zu ihren Gunsten aendern koennten. Die vorgelegten Unterlagen betreffen Ereignisse und Nachweise ausschliesslich nach dem letztinstanzlichen Entscheid und erfuellen deshalb die Anforderungen des Revisionsgrundes nicht. Eine Wiedererwaegung der Rechtslage ist ausgeschlossen.
Entscheid
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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