Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Dem kosovarischen Staatsangehörigen A.________ war 1999 im Familiennachzug eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden; später fiel er mehrfach strafrechtlich auf und hatte Schulden. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau widerrief 2022 die Niederlassungsbewilligung und erteilte ihm stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung); die dagegen erhobenen Rechtsmittel und ein erstes Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil blieben erfolglos. Mit einem zweiten Revisionsgesuch verlangte A.________ erneut die Revision der bundesgerichtlichen Urteile und ersuchte um zusätzliche Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass seine Urteile mit der Ausfällung in Rechtskraft erwachsen und nur bei Vorliegen eines in Art. 121 ff. BGG abschliessend geregelten Revisionsgrundes überprüft werden können. Wer sich auf nachträglich entdeckte erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG beruft, muss innert 90 Tagen seit deren sicherer Kenntnis ein begründetes Gesuch einreichen und den Fristbeginn substanziiert darlegen. Der Gesuchsteller nannte keinen Zeitpunkt der Entdeckung eines Revisionsgrundes, weshalb die gesetzliche Frist als nicht eingehalten galt; eine zusätzliche 30-tägige Frist konnte nicht gewährt werden. Zudem legte er nicht hinreichend dar, welche neuen erheblichen Tatsachen oder zulässigen Revisionsgründe vorliegen sollten, und blosse Kritik an Sachverhaltswürdigung oder Rechtsanwendung genügt für eine Revision nicht.
Entscheid
Auf das zweite Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. Damit bleiben die früheren bundesgerichtlichen Urteile zur Rückstufung von der Niederlassungs- zur Aufenthaltsbewilligung unverändert bestehen.
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