Bundesgerichtsentscheid

Versicherungsvertragsrecht,

4A_10/2026Entscheid vom 22.05.2026VersicherungsvertragsrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer schloss 2000 eine Lebensversicherung mit Zusatzdeckung für Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit ab. Nach zwei Unfällen erhielt er ab 2010 während mehrerer Jahre eine Prämienbefreiung; ab 2018 zahlte er die Prämien wieder, weil die Parteien über die Voraussetzungen der Leistungspflicht stritten. Er verlangte die Rückerstattung der für 2017 und 2018 bezahlten Prämien, während die Versicherung die Abweisung der Klage und die Feststellung beantragte, dass keine Rückerstattung geschuldet sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Zusatzbedingungen zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung Vertragsbestandteil wurden, obwohl der Beschwerdeführer deren Erhalt bestritt; aufgrund der Vertragsunterlagen und des Verweises auf die Zusatzbedingungen durfte die Vorinstanz annehmen, dass sie ihm bei Vertragsschluss zugänglich waren. Die einschlägigen Klauseln sind weder ungewöhnlich noch lag eine bundesrechtswidrige Beweislastumkehr vor. Materiell ist nach den Zusatzbedingungen bei erwerbstätigen Personen ein Erwerbsausfall massgebend, nicht bloss eine gesundheitliche Einschränkung; die gemischte Methode kommt nur bei von Anfang an oder später aus nicht gesundheitlichen Gründen nicht oder teilweise Erwerbstätigen zur Anwendung. Da der Beschwerdeführer vertraglich und in den Schadenmeldungen als selbständig Erwerbstätiger auftrat und kein relevanter Erwerbsausfall festgestellt wurde, bestand kein Anspruch auf weitere Prämienbefreiung oder Rückerstattung bezahlter Prämien.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Es bleibt dabei, dass die Versicherung dem Beschwerdeführer die für 2017 und 2018 bezahlten Prämien nicht zurückerstatten muss und keine weitergehende Prämienbefreiung schuldet.

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