Versicherungsvertrag,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdegegnerin war 2017 bis 2018 bei der Beschwerdeführerin weltweit für Anlage-, Betriebs- und Produkte-Haftpflichtrisiken versichert und wurde 2019 in Australien in einer Class Action wegen angeblich mangelhafter Fassadenverkleidungen aus ACP eingeklagt. Streitpunkt war, ob die Police Deckung für die geltend gemachten Aus- und Einbaukosten bietet, obwohl die Produkte bereits vor Vertragsbeginn geliefert worden waren. Nach einer ersten Rückweisung durch das Bundesgericht verpflichtete das Handelsgericht Zürich die Versicherung zur Leistung, wogegen diese erneut Beschwerde erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz an den früheren Rückweisungsentscheid gebunden war und deshalb die nachträglich erhobene Einrede einer unzulässigen Rückwärtsversicherung nach aArt. 9 VVG nicht mehr prüfen durfte. Art. 6.2 lit. d der Master-Police sei nach Sinn und Zweck nicht so auszulegen, dass bei lückenlos aufeinanderfolgenden Versicherungen unvorhersehbare Deckungslücken entstehen, nur weil der Versicherte vor der erstmaligen Schadensfeststellung Kenntnis von einem haftungsbegründenden Verhalten erlangt. Die Klausel diene vielmehr dazu, missbräuchliche nachträgliche Versicherung eines bereits erkannten Risikos zu verhindern, nicht aber dazu, bei fortgesetztem Versicherungsschutz die Deckung lotterieartig vom zeitlichen Zusammentreffen von Kenntnis und Schadensfeststellung abhängig zu machen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die Verurteilung der Versicherung zur Zahlung an die Versicherte materiell bestehen.
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