Krankentaggeld, Beweis der Verletzung der Schadenminderungspflicht,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war als Lagermitarbeiter kollektiv krankentaggeldversichert und ab September 2018 vollständig arbeitsunfähig. Die Versicherung zahlte zunächst Taggelder, stellte diese aber ab Februar 2020 ein mit der Begründung, der Versicherte verletze seine Schadenminderungspflicht, weil er empfohlene psychiatrische Behandlungen und Medikamente nicht genügend umgesetzt habe. Streitig war, ob diese behauptete Pflichtverletzung bewiesen war und ob deshalb der Anspruch auf weiteres Krankentaggeld entfiel.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass auf das vorliegende, bereits vor dem 1. Januar 2025 beurteilte Verfahren noch die frühere Rechtsprechung anwendbar ist, wonach von Parteien eingereichte ärztliche Stellungnahmen keine Beweismittel, sondern blosse Parteibehauptungen sind. Da der Versicherte die Einschätzungen des Vertrauensarztes substanziiert bestritten und sich dabei auf Berichte seines behandelnden Psychiaters gestützt hatte, konnte die Versicherung die behauptete Verletzung der Schadenminderungspflicht nicht allein mit diesen Parteigutachten beweisen. Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Leistungsverweigerung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht lag bei der Versicherung. Indem die Vorinstanz dennoch ausschliesslich auf die Stellungnahmen des Vertrauensarztes abstellte, verletzte sie Art. 168 Abs. 1 ZPO.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Die Versicherung wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer Fr. 21'691.-- nebst 5 % Zins seit dem 11. Mai 2020 zu bezahlen.
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