Bundesgerichtsentscheid

Ausstand; Krankentaggeld,

4A_571/2025Entscheid vom 19.05.2026VersicherungsvertragsrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Versicherte war zunächst bei einer Arbeitgeberin kollektiv krankentaggeldversichert und ab März 2023 arbeitsunfähig; die Versicherung 1 stellte ihre Leistungen wegen nicht eingereichter Schweigepflichtentbindung rückwirkend ein. Später trat die Versicherte kurz eine neue Stelle an, machte anschliessend weitere Taggeldansprüche gegen die bisherige Versicherung sowie gegen die neue Kollektivversicherung geltend und verlangte eventualiter auch einen Übertritt in die Einzelversicherung. Streitgegenstand vor Bundesgericht waren einerseits ein behaupteter Ausstandsgrund betreffend den kantonalen Gerichtsschreiber und andererseits Umfang und Dauer der Taggeldansprüche.

Erwägungen

Das Bundesgericht verneinte einen Ausstandsgrund: Allein der Umstand, dass der Gerichtsschreiber kurz zuvor ein Anwaltspraktikum in derselben Kanzlei wie der Parteivertreter absolviert hatte, begründete mangels sachlicher Berührung, organisatorischer Trennung der Standorte und fehlender Vorbefassung keinen objektiven Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 30 BV und Art. 47 ZPO. Materiell hielt es fest, dass die AVB der Versicherung 1 keine gültige Verwirkungsklausel nach Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 VVG enthielten; die zeitweilige Verletzung der Mitwirkungspflicht rechtfertigte daher weder eine definitive noch eine vorübergehende Leistungsverweigerung nach Art. 45 VVG, da kein Einfluss auf den Leistungsumfang dargetan war. Für den Zeitraum vom 22. März bis 31. August 2023 durfte die Vorinstanz auf eine ungenügend bestrittene, vollständige Arbeitsunfähigkeit abstellen; trotz Zahlungen der Arbeitgeberin lag kein Nullschaden vor, weil diese aufgrund einer Abtretungsregelung als Vorschusszahlungen zu qualifizieren waren. Für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2023 fehlte hingegen ein genügender Nachweis der Arbeitsunfähigkeit, und die Vorinstanz durfte in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Befragungen und ein Gutachten verzichten. Mangels nachgewiesener fortdauernder Arbeitsunfähigkeit bestand auch kein laufender Schadenfall, der eine Leistungspflicht der Versicherung 2 oder ein Übertrittsrecht in die Einzelversicherung auslösen konnte.

Entscheid

Beide Beschwerden wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit bleibt es beim kantonalen Urteil: Die Versicherte erhält von der Versicherung 1 nur Fr. 10'902.55 nebst Zins, während die weitergehenden Ansprüche gegen die Versicherung 1 sowie sämtliche Ansprüche gegen die Versicherung 2 abgewiesen bleiben.

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