Bundesgerichtsentscheid

Forderungsklage,

4A_121/2026Entscheid vom 21.04.2026HaftpflichtrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer A________ klagte beim Obergericht des Kantons Graubünden gegen den Kanton Graubünden, B________, C________ und D________ AG auf Leistung. Mit Urteil vom 2. März 2026 trat das Obergericht nicht auf die Klage ein. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer beim Bundesgericht eine Beschwerde mit weiteren Eingaben ein.

Erwägungen

Die Eingaben erfüllen nach Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung. Mangels hinreichender Begründung ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten.

Entscheid

Die Beschwerde wird mangels genügender Begründung nicht eingetreten.

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