Forderungsklage,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A________ klagte beim Obergericht des Kantons Graubünden gegen den Kanton Graubünden, B________, C________ und D________ AG auf Leistung. Mit Urteil vom 2. März 2026 trat das Obergericht nicht auf die Klage ein. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer beim Bundesgericht eine Beschwerde mit weiteren Eingaben ein.
Erwägungen
Die Eingaben erfüllen nach Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung. Mangels hinreichender Begründung ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten.
Entscheid
Die Beschwerde wird mangels genügender Begründung nicht eingetreten.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Haftpflichtrecht ansehen