responsabilité civile; frais et dépens; retrait du recours,
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ SA erhob gegen ein Urteil der Genfer Cour de justice Beschwerde in Zivilsachen in einer haftpflichtrechtlichen Streitigkeit. Nach Einleitung des bundesgerichtlichen Verfahrens und einer zwischenzeitlichen Sistierung teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit, dass die Parteien den Streit gütlich beigelegt hätten und sie die Beschwerde zurückziehe.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der erklärte Rückzug der Beschwerde nach Art. 32 Abs. 2 BGG zu protokollieren ist und die Sache deshalb als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist. Es berücksichtigte, dass der Rückzug auf einer gütlichen Einigung der Parteien beruhte und dass das entsprechende Schreiben auch von der Gegenpartei mitunterzeichnet worden war. Entsprechend bestand nur noch Anlass, den Rückzug formell festzuhalten und das Verfahren zu beenden.
Entscheid
Das Bundesgericht nahm den Rückzug der Beschwerde zur Kenntnis und schrieb das Verfahren infolge Rückzugs ab.
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