Bundesgerichtsentscheid

responsabilité civile, invocation de la prescription,

4A_402/2025Entscheid vom 01.05.2026HaftpflichtrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Geschädigte wurde 2008 von einer Gruppe Jugendlicher und junger Erwachsener brutal angegriffen und erlitt körperliche sowie psychische Folgen, die zu Operation, längeren Arbeitsunfähigkeiten und einer beruflichen Umschulung über die IV führten. Sie klagte zivilrechtlich gegen mehrere Beteiligte auf Schadenersatz und Genugtuung; gegenüber gewissen Beklagten wurde die Klage wegen Verjährung abgewiesen, während A.________ und B.________ in erster Instanz verurteilt wurden. Im Berufungsverfahren erhoben sie erstmals die Verjährungseinrede und wandten sich zudem gegen Schadenshöhe und Genugtuung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Verjährungseinrede nach Art. 142 OR nicht von Amtes wegen berücksichtigt werden darf und prozessual rechtzeitig erhoben werden muss. Ihre Geltendmachung ist keine frei prüfbare Rechtsfrage, sondern setzt eine Willenserklärung voraus und unterliegt im Berufungsverfahren den Voraussetzungen von Art. 317 ZPO; da die Beschwerdeführer die Einrede erst im Berufungsverfahren erhoben hatten und die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren, blieb sie unbeachtlich. Die Rüge, das erstinstanzliche Gericht hätte die nicht anwaltlich vertretenen Beklagten von Amtes wegen auf die Verjährung hinweisen oder ihnen einen Vertreter bestellen müssen, war mangels genügender Auseinandersetzung mit der kantonalen Begründung unzulässig. Auch die Angriffe gegen die Sachverhaltsfeststellung, die behauptete Verletzung der Schadenminderungspflicht sowie gegen die Höhe der Genugtuung scheiterten, weil sie entweder appellatorisch waren oder keinen Ermessensfehler der Vorinstanz aufzeigten.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es blieb damit bei der Haftung von A.________ und B.________ für Schadenersatz und bei der zugesprochenen Genugtuung von 12'000 Franken.

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