Bundesgerichtsentscheid

Forderung; unentgeltliche Rechtspflege,

4A_269/2026Entscheid vom 03.07.2026HaftpflichtrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer klagte beim Bezirksgericht Hochdorf gegen die Beschwerdegegnerin aus einem Verkehrsunfall auf Zahlung von Fr. 1'242'082.-- zuzüglich Zinsen. Das Bezirksgericht wies die Klage am 30. Dezember 2024 ab. In der Folge erhob der Beschwerdeführer Berufung an das Kantonsgericht Luzern, das die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte und später auf die Berufung nicht eintrat.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die gegen das erstinstanzliche Urteil sowie gegen die beiden kantonalen Entscheide erhobene Beschwerde ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der formellen Zulässigkeit. Es stellte fest, dass die Eingabe die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllt. Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den angefochtenen Entscheiden war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieben das klageabweisende Urteil des Bezirksgerichts sowie die Entscheide des Kantonsgerichts bestehen.

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