Bundesgerichtsentscheid

responsabilité civile; demande d'assistance judiciaire,

4A_217/2026Entscheid vom 21.05.2026HaftpflichtrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erhob beim Genfer Tribunal de première instance eine Verantwortlichkeitsklage gegen seinen früheren Anwalt bzw. die betroffenen Gesellschaften und verlangte mehr als 10 Millionen Franken Schadenersatz wegen angeblicher schwerer Berufsfehler. Sein gleichzeitig gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde kantonal abgewiesen, weil die Klage als aussichtslos erschien, namentlich mangels Nachweises der behaupteten Pflichtverletzungen und wegen übersetzter Forderungen. Die Genfer Cour de justice bestätigte diesen Entscheid.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar ist, die Beschwerde aber die Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG erfüllen muss. Der Beschwerdeführer setzte sich nicht gezielt mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, wonach seine Forderungen überhöht seien, sondern brachte in appellatorischer Weise seine eigene Sicht vor und stützte sich zudem auf vom angefochtenen Entscheid abweichende Tatsachen, ohne Willkür rechtsgenüglich darzutun. Bei der Beurteilung der Prozessaussichten im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege verfügt die kantonale Instanz über einen weiten Ermessensspielraum, den das Bundesgericht nur zurückhaltend überprüft. Da keine rechtsgenügliche Rüge eines Ermessensmissbrauchs oder der Missachtung wesentlicher Umstände vorlag, erwies sich die Beschwerde als unzulässig.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die kantonale Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bestehen.

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