arbitrage international,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Parteien sind internationale Baukonzerne und ihre chilenischen Tochtergesellschaften, die im Zusammenhang mit dem Ausbau des Flughafens Santiago mehrere Verträge schlossen, insbesondere ein Master Joint Venture Agreement (MJVA) und ein Interim Agreement (IA). Nach der finanziellen Krise von C.________ und deren italienischem Concordato sowie einem Demerger zugunsten von E.________ verlangten A.________ und B.________ in einem ICC-Schiedsverfahren unter anderem Zahlung verschiedener Cash Calls und Ersatz von Verlusten der CJV auch von E.________. Das Schiedsgericht verneinte seine Zuständigkeit gegenüber E.________ und sprach nur A.________ gegen C.________ aus dem IA einen Anspruch zu.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde nur teilweise zulässig sei: Für Ansprüche aus den Cash Calls 1, 2 und 13 fehle es am aktuellen schutzwürdigen Interesse, im Übrigen sei darauf einzutreten. In der Sache bestätigte es, dass das Schiedsgericht seine Zuständigkeit gegenüber E.________ zu Recht verneint habe, weil nach italienischem Recht im Zusammenspiel von Concordato und Demerger ungesicherte Forderungen (dettes chirographaires) nicht auf E.________ übergingen, sondern dem Liquidationsperimeter zugewiesen blieben. Die Forderungen aus den Cash Calls 3 bis 12 sowie auch die auf Art. 8.1 MJVA gestützten Verlustansprüche seien als solche ungesicherten Forderungen zu qualifizieren; damit fehlte es unabhängig von weiteren Fragen zum Vertragsübergang an einer Zuständigkeit gegenüber E.________. Die zusätzlich erhobenen Rügen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und wegen Verstosses gegen den Ordre public verwarf das Bundesgericht, weil die fehlerhafte Wiedergabe einer Expertisenäusserung nicht entscheidrelevant war und kein treuwidriges Verhalten von E.________ vorlag.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die schiedsgerichtliche Zuständigkeitsverneinung gegenüber E.________ bestehen und es erfolgte keine Rückweisung zur materiellen Beurteilung der gegen E.________ gerichteten Ansprüche.
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