vorsorgliche Massnahmen,
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ hat beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 19. Februar 2026 erhoben, in dem ihm vorsorglich untersagt wurde, zwei Gesellschaften zu vertreten und in deren Namen aufzutreten, sofern er nicht innert Frist eine Prosequierungsklage einreicht. Das Obergericht hatte nach teilweiser Gutheissung einer Berufung entsprechende Massnahmen angeordnet, die beim Ausbleiben der Klageeinreichung hinfallen sollten.
Erwägungen
Das Bundesgericht stuft den angefochtenen Entscheid als Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG ein, da er im Hinblick auf ein Hauptverfahren erlassen wurde und nur dessen Dauer betrifft. Eine selbständige Beschwerde ist nur zulässig, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil dargelegt wird. Der Beschwerdeführer geht zu Unrecht von einem Endentscheid aus und weist keine derartigen Nachteile nach, weshalb die Anfechtungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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