Bundesgerichtsentscheid

Verantwortlichkeitsklage; Aktivlegitimation; Pflichtverletzung,

4A_654/2025Entscheid vom 11.05.2026GesellschaftsrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die inzwischen konkursite C.________ AG verkaufte 2016 ihre Hoteltochter für Fr. 45 Mio.; zuvor war einer Vermittlerin eine Provision von 2,5 % versprochen worden, deren Rechte später an die Klägerin abgetreten wurden. Nach Konkurseröffnung wurde die Provisionsforderung der Klägerin kollokiert, und die Konkursverwaltung trat ihr nach Art. 260 SchKG Verantwortlichkeitsansprüche der Masse gegen den ehemaligen Alleinaktionär und Verwaltungsrat ab. Streitig war, ob die Klägerin zur Verantwortlichkeitsklage aktivlegitimiert ist und ob der Beklagte durch unterlassene Rückstellungen sowie eine Kaufpreisreduktion zugunsten seiner selbst seine Pflichten verletzt hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass der beklagte Drittschuldner im Prozess über nach Art. 260 SchKG abgetretene Ansprüche die materielle Berechtigung der rechtskräftig kollokierten Forderung des Abtretungsgläubigers grundsätzlich nicht mehr in Frage stellen kann; zu prüfen bleibt nur, ob Kollokation oder Abtretung nichtig sind. Eine Nichtigkeit wegen betrügerischer Machenschaften verneinte es, weil der Beklagte keine gewichtigen, klar nachweisbaren Indizien für eine arglistig erschlichene Kollokation darlegte. In der Sache hielt es die Vorinstanz für bundesrechtskonform, dass wegen des bereits fortgeschrittenen Steuerstreits spätestens frühzeitig eine Verbindlichkeit oder zumindest eine Rückstellung hätte gebildet werden müssen. Ebenfalls nicht zu beanstanden war die Annahme, die spätere Reduktion des vom Beklagten geschuldeten Übernahmepreises um Fr. 3 Mio. stelle mangels tragfähiger Gegenleistung und angesichts der Nähebeziehung eine unzulässige Begünstigung bzw. verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit blieb die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen und die Gutheissung der Verantwortlichkeitsklage gegen den Beklagten wurde bestätigt.

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