Bundesgerichtsentscheid

notification par voie édictale,

4D_23/2026Entscheid vom 01.06.2026GesellschaftsrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Eine Genfer GmbH verfügte weder über einen zeichnungsberechtigten Vertreter mit Wohnsitz in der Schweiz noch über eine gültige Domiziladresse am Sitz, weshalb das Handelsregister das Gericht wegen Organisationsmängeln nach Art. 819 OR anrief. Das erstinstanzliche Gericht lud die Gesellschaft nach öffentlicher Bekanntmachung vor und setzte ihr Frist zur Behebung der Mängel; nachdem sie untätig blieb und nicht zur Verhandlung erschien, ordnete es ihre Auflösung und Liquidation nach Konkursrecht an. Die Gesellschaft focht dies an und machte vor Bundesgericht geltend, die ediktalische Zustellung sei unwirksam gewesen, da ihr französisch wohnhafter Geschäftsführer keine Kenntnis vom Verfahren gehabt habe.

Erwägungen

Mangels Streitwerts von 30'000 Franken stand nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG offen, sodass das Bundesgericht ausschliesslich genügend begründete Verfassungsrügen prüfen konnte. Es hielt fest, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig ist, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und sich trotz zumutbarer Nachforschungen nicht feststellen lässt; die Beschwerdeführerin legte nicht substanziiert dar, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollten oder welche weiteren Nachforschungen den Genfer Behörden zumutbar gewesen wären. Auch die Rügen des überspitzten Formalismus und der Unverhältnismässigkeit blieben ungenügend begründet, zumal die spätere Nachholung einer schweizerischen Domizilierung und Vertretung die frühere Rechtmässigkeit der ediktalischen Zustellung nicht in Frage stellte.

Entscheid

Das Bundesgericht wies die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den konkursrechtlichen Vorschriften blieben bestehen.

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