Droit aux renseignements et à la consultation (art. 802 CO),
Zusammenfassung
Sachverhalt
Minderheitsgesellschafter der A.________ Sàrl verlangten nach erheblichen Wertberichtigungen im Zusammenhang mit der Beteiligung am F.________-Konzern sowie dem Rückzug aus dem Tradinggeschäft zusätzliche Auskünfte und Einsicht in Unterlagen gestützt auf Art. 802 OR. Nachdem die Gesellschaft nur teilweise antwortete, riefen die Gesellschafter die Gerichte an. Vor Bundesgericht war nur noch streitig, ob das Einsichtsrecht auf Buchhaltung und Belege beschränkt ist oder auch weitere Gesellschaftsdokumente erfasst.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die in Art. 802 Abs. 2 OR verwendeten Begriffe «Bücher» und «Akten» weit auszulegen sind und nicht auf Buchhaltungsunterlagen und buchhalterische Belege beschränkt werden dürfen. Das Einsichtsrecht der Gesellschafter einer GmbH entspricht materiell grundsätzlich dem Auskunftsrecht und erfasst alle schriftlichen Unterlagen der Gesellschaft, soweit sie für die Ausübung der Gesellschafterrechte bedeutsam sind; bei bestehender Revisionsstelle ist jedoch ein glaubhaft gemachtes berechtigtes Interesse erforderlich. Ein solches Interesse war hier gegeben, weil die verlangten Dokumente der Überprüfung der Antworten zur Entwertung der Beteiligung an F.________, zu deren Veräusserung und zum Desinvestment im Trading dienten. Das Begehren stellte keine unzulässige fishing expedition dar, und auch Geschäftsgeheimnisse oder Drittbezüge schliessen die Einsicht nicht aus, soweit ein Zusammenhang mit den Angelegenheiten der Gesellschaft besteht und keine gesetzlich geschützten Berufsgeheimnisse entgegenstehen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der kantonale Entscheid, wonach C.________, D.________ und E.________ die im Dispositiv bezeichneten Unterlagen in den Räumlichkeiten der Gesellschaft einsehen dürfen, blieb bestehen.
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