droit des sociétés; retrait du recours
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ SA erhob am 29. Mai 2026 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Urteil der Cour de justice des Kantons Genf vom 23. April 2026 in einer gesellschaftsrechtlichen Streitigkeit mit B.________. Mit Schreiben vom 2. Juli 2026 erklärte die Beschwerdeführerin den Rückzug ihres Rechtsmittels.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Schreiben vom 2. Juli 2026 zurückgezogen hatte. Nach Art. 32 Abs. 2 BGG war dieser Rückzug zu protokollieren und das Verfahren ohne materielle Prüfung der Streitsache als erledigt abzuschreiben. Da der Beschwerdegegner nicht zur Einreichung einer Beschwerdeantwort eingeladen worden war, war im bundesgerichtlichen Verfahren keine weitere Verfahrenshandlung mehr vorzunehmen.
Entscheid
Das Bundesgericht nahm den Rückzug der Beschwerde zur Kenntnis. Das Verfahren 4A_287/2026 wurde infolge Rückzugs abgeschrieben.
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