arbitrage international; défaut de paiement de l'avance de frais,
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Schiedsspruch eines internationalen Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 19. Februar 2026. Im bundesgerichtlichen Verfahren wurde er mehrfach zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, wobei die Frist zunächst angesetzt und danach verlängert wurde. Auch innerhalb der Nachfrist nach Art. 62 Abs. 3 BGG bezahlte er den verlangten Vorschuss nicht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der verlangte Kostenvorschuss trotz ordentlicher Fristansetzung, Fristverlängerung und Ansetzung einer gesetzlichen Nachfrist nicht geleistet wurde. Nach Art. 62 Abs. 3 BGG führt die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Nachfrist zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Unter diesen Umständen war die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG als unzulässig zu erledigen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf blieb damit bestehen.
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