Bundesgerichtsentscheid

restitution (art. 148 CPC),

4A_147/2026Entscheid vom 15.06.2026ZivilprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Vermieterin verlangte im Verfahren des klaren Falls die Ausweisung der Mieter einer als Arztpraxis vermieteten Gewerbefläche sowie die Zahlung ausstehender Mietzinse und weiterer Forderungen. Der Beschwerdeführer erschien zur Verhandlung vom 30. Oktober 2025 nicht; daraufhin wurden die Ausweisung und seine Zahlungspflicht ausgesprochen. Er verlangte danach gestützt auf Art. 148 ZPO eine neue Verhandlung mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe ihn am Erscheinen gehindert.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO voraussetzt, dass die säumige Partei glaubhaft macht, ihr Ausbleiben sei nicht oder nur leicht verschuldet gewesen. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür annehmen, die eingereichten Arztzeugnisse belegten nur eine Arbeitsunfähigkeit, nicht aber eine Unfähigkeit, an der Verhandlung zu erscheinen; auch die erst später erfolgten Operationen seien dafür unerheblich. Die Sachverhaltsrügen genügten den strengen Begründungsanforderungen nicht und blieben weitgehend appellatorisch. Ebenso verwarf das Bundesgericht die Vorbringen zur Verhältnismässigkeit und zum rechtlichen Gehör, weil sie ungenügend begründet oder für die Frage der Wiederherstellung nicht entscheidrelevant waren.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Es blieb damit bei der Verweigerung der Wiederherstellung und bei der Ablehnung einer neuen Verhandlung.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Zivilprozess ansehen

Verwandte Entscheide