Bundesgerichtsentscheid

avance de frais; procédure devenue sans objet,

4A_385/2026Entscheid vom 13.08.2026ZivilprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ und D.________ erhoben gegen ein Urteil des Genfer Tribunal de première instance Berufung. Die Chambre civile der Cour de justice setzte ihnen mit Entscheid vom 3. Juli 2026 eine letzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an, widrigenfalls die Berufung nach Art. 101 Abs. 3 ZPO als unzulässig erklärt werde. A.________ focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an, nachdem sie und D.________ zugleich bei der Vorinstanz ein Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO gestellt hatten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte das Verfahren zunächst bis zum Entscheid über das Gesuch um Fristwiederherstellung sistiert. Nachdem die Vorinstanz den Berufungsklägern mit Entscheid vom 22. Juli 2026 eine neue Frist von zehn Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt hatte, fiel das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde dahin. Nach Art. 32 Abs. 2 BGG ist eine gegenstandslos gewordene Sache durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter abzuschreiben.

Entscheid

Die Beschwerde wurde als gegenstandslos abgeschrieben. Das Verfahren 4A_385/2026 wurde vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

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