assistance judiciaire,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Tribunal de première instance Genf stellte am 13. Juni 2025 die Nichtigkeit eines am 5. November 2020 geschlossenen «Settlement Agreement» zwischen einer Gesellschaft und A.________ sowie von ihm beherrschten Gesellschaften fest und bejahte seine Zuständigkeit gestützt auf die vertraglichen Gerichtsstands- und Rechtswahlklauseln. A.________ und die beiden Gesellschaften erhoben dagegen Berufung. Für das Berufungsverfahren ersuchte A.________ um unentgeltliche Rechtspflege, die von den Genfer Instanzen wegen fehlender Erfolgsaussichten der Berufung verweigert wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sofort anfechtbar ist. Die Beschwerde genügte jedoch den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG offensichtlich nicht, weil sie sich nicht sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzte. Der Beschwerdeführer argumentierte weitgehend zur Bedürftigkeit nach Art. 117 ZPO, obwohl die Vorinstanz diese Frage nicht geprüft hatte, und zeigte nicht auf, inwiefern die Vorinstanz bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten Bundesrecht verletzt oder ihr weites Ermessen missbraucht hätte. Damit erschöpfte sich seine Eingabe in einer blossen Gegenüberstellung seiner eigenen Sicht der Erfolgschancen mit jener der Vorinstanz.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Berufungsverfahren bestehen.
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