Bundesgerichtsentscheid

avance de frais; procédure devenue sans objet,

4A_381/2026Entscheid vom 13.08.2026ZivilprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ und D.________ erhoben gegen ein Urteil des Genfer Erstinstanzgerichts Berufung. Die kantonale Instanz setzte ihnen mit Entscheid vom 3. Juli 2026 eine letzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an, widrigenfalls auf die Berufung gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht eingetreten würde. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ an das Bundesgericht, nachdem die Berufungskläger zugleich bei der Vorinstanz um Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO ersucht hatten.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass die bundesgerichtlichen Verfahren zunächst bis zum Entscheid über das Fristwiederherstellungsgesuch sistiert worden waren. In der Folge setzte die kantonale Instanz den Berufungsklägern mit Urteil vom 22. Juli 2026 eine neue Frist von zehn Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses an. Damit fiel das aktuelle Rechtsschutzinteresse am bundesgerichtlichen Rechtsmittel gegen die frühere Fristansetzung dahin. Nach Art. 32 Abs. 2 BGG ist ein gegenstandslos gewordenes Verfahren durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter abzuschreiben.

Entscheid

Die Beschwerde wurde als gegenstandslos abgeschrieben. Das Verfahren 4A_381/2026 wurde aus dem Geschäftsverzeichnis gestrichen.

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