preuve à futur,
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ beantragte beim Bezirksgericht Monthey eine Beweisführung vorprozessual gegen B.________ SA betreffend Schäden an einer Parzelle im Wallis. Das Gericht ordnete ein Gutachten zur Ursache und Höhe des Schadens an; nach Ergänzungsfragen schloss es das Verfahren der Beweisführung vorprozessual am 17. Dezember 2025 ab und verweigerte weitere Fragen an den Experten. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Wallis, das darauf nicht eintrat.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG klar begründet sein und sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz war auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten, weil A.________ das Vorliegen eines schwer wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht dargelegt hatte. Vor Bundesgericht setzte sich der Beschwerdeführer mit dieser Begründung nicht substanziiert auseinander und zeigte nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Mangels genügender Begründung war die Beschwerde offensichtlich unzulässig und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen.
Entscheid
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. Damit bleibt der kantonalrechtliche Nichteintretensentscheid betreffend die Beweisführung vorprozessual bestehen.
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