Bundesgerichtsentscheid

Forderung; Rückweisungsentscheid

4A_164/2026Entscheid vom 04.05.2026ZivilprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Bezirksgericht Höfe wies am 23. Mai 2024 eine von der B.________ AG gegen die A.________ AG in Liquidation erhobene Forderungsklage ab. Auf Berufung der Klägerin hob das Kantonsgericht Schwyz diesen Entscheid am 10. März 2026 auf und wies die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung an das Bezirksgericht zurück. Dagegen erhob die Beklagte Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte von Amtes wegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels und qualifizierte den angefochtenen Rückweisungsentscheid als selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Eine Beschwerde dagegen ist nur zulässig, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht oder wenn ein sofortiger Endentscheid einen bedeutenden Aufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Beschwerdeführerin berief sich zwar pauschal auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, legte aber nicht konkret dar, welches umfangreiche Beweisverfahren durch eine sofortige Behandlung vermieden würde. Da die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Anfechtbarkeit nicht hinreichend aufgezeigt wurden und auch nicht offensichtlich vorlagen, war auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Der Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts Schwyz blieb damit bestehen.

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