bail à loyer; recours irrecevable,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Vermieterin klagte gegen den Beschwerdeführer auf Zahlung aus einem 2018 unterzeichneten Mietvertrag über eine Wohnung in Genf, nachdem weder Mietzinse noch Nebenkosten bezahlt worden waren. Das erstinstanzliche Mietgericht verneinte einen echten Mietvertrag und nahm vielmehr eine unentgeltliche Überlassung als Dienstwohnung an; die Genfer Cour de justice hob dieses Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die erste Instanz zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der angefochtene kantonale Rückweisungsentscheid kein Endentscheid, sondern ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG ist. Ein solcher ist nur sofort anfechtbar, wenn ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil droht oder wenn die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sind. Der Beschwerdeführer machte lediglich geltend, er müsse eine aus seiner Sicht falsche rechtliche Qualifikation als Mietverhältnis bis zum Endentscheid hinnehmen; dies begründet jedoch nach der Rechtsprechung keinen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil, sondern höchstens eine Verfahrensverlängerung.
Entscheid
Die Beschwerde in Zivilsachen wurde als unzulässig erklärt. Der Beschwerdeführer kann den Rückweisungsentscheid erst zusammen mit dem späteren Endentscheid anfechten, soweit er dessen Inhalt beeinflusst.
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