Forderungsklage, unentgeltliche Rechtspflege,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Beschwerdegegner eine Forderungsklage, auf welche das Bezirksgericht Brig am 19. Februar 2026 nicht eintrat. Das Kantonsgericht Wallis trat am 2. April 2026 auch auf die dagegen erhobene Berufung nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an und beantragte auch dort unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Eingaben des Beschwerdeführers die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllten. Es fehle an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten sei. Weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, wies das Bundesgericht zudem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ab.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Der Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 2. April 2026 bleibt bestehen.
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