motivation insuffisante,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Mieter fochten in einem mietrechtlichen Verfahren die Kündigung ihres Mietvertrags an und verlangten dabei auch, dass der Anwalt der Vermieterin, Me Nicolas Saviaux, vom Verfahren ausgeschlossen werde. Nachdem die Präsidentin des Tribunal des baux das Ausstandsgesuch gegen den Anwalt abgewiesen hatte, erhoben die Mieter kantonale Beschwerde, welche als unzulässig erklärt wurde. Dagegen gelangten sie mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der angefochtene Entscheid kein Endentscheid, sondern ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG ist. Eine sofortige Beschwerde setzt deshalb insbesondere einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG oder alternativ die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG voraus. Die Beschwerdeführer legten jedoch nicht rechtsgenüglich dar, weshalb ihnen durch die behauptete fehlende Postulationsfähigkeit des gegnerischen Anwalts ein solcher nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen sollte; weder das geltend gemachte Unbehagen noch der Hinweis auf die Waffengleichheit genügten dafür. Ebenso machten sie nicht geltend, dass eine Gutheissung sofort zu einem Endentscheid führen und ein aufwendiges Beweisverfahren vermeiden würde.
Entscheid
Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt. Damit blieb der kantonale Nichteintretensentscheid betreffend den Ausschluss des Anwalts der Vermieterin bestehen.
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