Vertragsqualifikation,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer überwies der Beschwerdegegnerin im Jahr 2018 insgesamt Fr. 48'500.-- teils direkt, teils zur Tilgung ihrer Schulden bei Dritten. Die Parteien standen damals in einer Liebesbeziehung, wurden später Eltern und heirateten 2021; nach der Trennung verlangte der Beschwerdeführer 2023 die Rückzahlung mit der Begründung, es habe sich um Darlehen gehandelt. Die kantonalen Instanzen qualifizierten die Zahlungen hingegen als Schenkungen und wiesen die Klage ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass die blosse Geldhingabe für sich allein keine Rückzahlungspflicht nach Art. 312 OR begründet; erforderlich ist ein Rückzahlungsversprechen oder Umstände, unter denen sich die Zahlung vernünftigerweise nur als Darlehen erklären lässt. Die Vorinstanz durfte mangels Nachweises eines übereinstimmenden tatsächlichen Willens die Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip auslegen und annehmen, die Beschwerdegegnerin habe die Leistungen angesichts der Beziehung, ihrer finanziellen Lage und der umfangreichen Unterstützung nach Treu und Glauben als unentgeltliche Zuwendungen im Sinne von Art. 239 OR verstehen dürfen. Die zahlreichen prozessualen Rügen des Beschwerdeführers, namentlich zur Beweisverfügung, zur Beweisabnahme und zur Berufungsantwort, genügten weitgehend den Begründungsanforderungen nach dem BGG nicht oder waren jedenfalls nicht entscheidrelevant. Auch aus einer allfälligen Verspätung der Berufungsantwort hätte der Beschwerdeführer nichts ableiten können, da die Berufungsinstanz nicht an seine Darstellung gebunden gewesen wäre.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Es blieb damit dabei, dass die streitigen Überweisungen nicht als rückzahlbare Darlehen, sondern als Schenkungen zu qualifizieren sind.
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