Bundesgerichtsentscheid

Aberkennungsklage; weitgehend unzulässige KI-generierte Beschwerde,

4A_231/2026Entscheid vom 03.07.2026Darlehen & KreditrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

B.________ gewährte der A.________ AG 2018 ein Darlehen von Fr. 5'000'000.--, gesichert durch einen Schuldbrief, sowie gegen eine einmalige Provision von Fr. 500'000.--. Nachdem B.________ die Gesellschaft 2024 für Darlehen, Zinsen und Provision betrieb und provisorische Rechtsöffnung erhalten hatte, erhob die A.________ AG Aberkennungsklage. Bezirksgericht und Kantonsgericht wiesen die Klage bzw. die Berufung ab, worauf die A.________ AG Beschwerde ans Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf neue Begehren nicht ein, soweit sie über die vorinstanzlichen Berufungsanträge hinausgingen, insbesondere hinsichtlich der Forderung über Fr. 500'000.-- und des Verbots eines Verwertungsbegehrens. Es hielt fest, dass nach Art. 83 Abs. 3 SchKG die Abweisung der Aberkennungsklage von Gesetzes wegen zur definitiven Wirkung der ursprünglich provisorischen Rechtsöffnung führt, weshalb die dagegen erhobenen Rügen offensichtlich unbegründet waren. Im Übrigen genügte die weitgehend KI-generierte Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG über weite Strecken nicht, weil sie sich nicht sachgerecht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzte, teils aktenwidrig argumentierte und unzulässige Sachverhaltsergänzungen enthielt. Namentlich setzte sie sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, wonach sich die Fälligkeit der Darlehensschuld aus einer eigenen Schuldanerkennung der Beschwerdeführerin vom 9. April 2020 ergab.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb es bei der Abweisung der Aberkennungsklage und bei der definitiven Wirkung der erteilten Rechtsöffnung.

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