Bundesgerichtsentscheid

risarcimento danni; assistenza giudiziaria,

4A_179/2026Entscheid vom 29.06.2026ZivilprozessOriginalsprache: IT

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ erhob beim Bezirksgericht Lugano eine Klage auf Schadenersatz von Fr. 2'400'000.-- gegen B.________. Der Erstinstanzrichter verlangte einen Kostenvorschuss von Fr. 17'500.--; A.________ erhob dagegen Rekurs und machte geltend, sie habe Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in Form der Befreiung von Vorschüssen und Prozesskosten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass das kantonale Gericht den Rekurs zu Recht als unzulässig betrachtet hatte, weil über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom Erstgericht noch gar nicht entschieden worden war. Die Beschwerdeführerin setzte sich nicht rechtsgenüglich mit dieser Begründung auseinander und ging unzutreffend davon aus, die Vorinstanz habe eine Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bestätigt, weshalb die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt waren. Zudem stellte die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses lediglich einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG dar; ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil war nicht dargetan, da noch keine Nachfrist mit Androhung des Nichteintretens nach Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt worden war.

Entscheid

Die Beschwerde wurde als offensichtlich unzulässig verworfen. Damit blieb es beim kantonalen Nichteintretensentscheid.

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