Ausstand,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer klagte vor dem Kantonsgericht Schaffhausen gegen seine Vermieterin wegen Anfechtung der Kündigung und Erstreckung des Mietverhältnisses. Nachdem die Vermieterin eine 19-seitige Klageantwort mit Widerklage eingereicht hatte, reichte der Beschwerdeführer eine 477-seitige Stellungnahme ein, die von der Einzelrichterin aus dem Recht gewiesen wurde. Daraufhin verlangte er den Ausstand der Einzelrichterin und des Gerichtsschreibers; das Kantonsgericht und in der Folge das Obergericht wiesen dieses Begehren ab, soweit sie darauf eintraten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Es hielt fest, dass die Eingabe diese Anforderungen offensichtlich nicht erfülle. Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid trat es deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Entscheid des Obergerichts, welcher das Ausstandsbegehren abgewiesen hatte, bestehen.
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