Bundesgerichtsentscheid

remboursement de dépenses,

4A_209/2026Entscheid vom 24.06.2026Werkvertrag & AuftragOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer verlangte von der Genossenschaft, deren Verwaltungsrat er war, die Rückerstattung von drei Beträgen von 21'796.70 Franken, 10'043.90 Franken und 495.75 Franken, die er angeblich persönlich für sie bezahlt habe. Die Genfer Gerichte sprachen ihm teilweise 20'000 Franken zu, wiesen die weitergehenden Rückerstattungsforderungen aber ab. Vor Bundesgericht focht er nur die Abweisung dieser drei Positionen an.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 8 ZGB nur die Beweislast regelt; wenn die Vorinstanz nach Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, ein behaupteter Sachverhalt sei nicht bewiesen, ist diese Norm nicht mehr entscheidend. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder die effektive Zahlung des Betrags von 21'796.70 Franken noch dessen genaue Höhe genügend belegt hatte. Bei den Beträgen von 10'043.90 Franken und 495.75 Franken durfte sie zudem aus den auf den Beschwerdeführer persönlich ausgestellten Rechnungen und den unklaren Zahlungsbelegen folgern, dass ein Handeln für Rechnung der Genossenschaft nicht bewiesen sei. Die dagegen erhobenen Rügen erschöpften sich in unzulässiger appellatorischer Kritik und zeigten keine willkürliche Beweiswürdigung auf; damit fehlte auch eine Grundlage für einen Anspruch aus Art. 422 OR.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb es materiell bei der Verweigerung der verlangten Rückerstattung der drei streitigen Beträge.

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