Bundesgerichtsentscheid

Contrat bancaire (qualification, restitution des rétrocessions),

4A_501/2025Entscheid vom 17.06.2026Werkvertrag & AuftragOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Kundin eröffnete 2005 bei der Bank ein Konto im Rahmen eines execution-only-Verhältnisses; ihr Vertreter mit weitreichender Finanz- und Bankerfahrung erteilte später Anweisungen für mehrere Dual Currency Deposits (DCD) mit Konzerngesellschaften der Bank als Gegenparteien. Für diese DCD-Transaktionen erhielt die Bank von den Emittenten erhebliche Retrozessionen. Nach Beendigung der Bankbeziehung verlangte die Kundin die Herausgabe dieser Zahlungen, nachdem die Bank deren Rückerstattung verweigert hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die tatsächliche Würdigung der Vorinstanz, wonach zwischen den Parteien kein Anlageberatungs- oder Vermögensverwaltungsvertrag, sondern ein reines execution-only-Verhältnis bestand: Die Bank erteilte keine individuelle Beratung, sondern übermittelte auf Anfrage objektive Informationen, während der sachkundige Vertreter der Kundin die Anlageentscheide selbst traf. Für die Herausgabepflicht nach Art. 400 OR ist nach der neueren Rechtsprechungspräzisierung entscheidend, ob die Drittvergütung einen Interessenkonflikt im Rahmen der Mandatsausführung begründet; dies verneinte das Gericht hier, weil die Bank bei der Ausführung der präzisen Kundenaufträge keinen eigenen Entscheidungsspielraum hatte. Auch aus einer behaupteten Verletzung der best execution bzw. aus Art. 97 OR und Art. 11 aLBVM ergab sich kein Anspruch, da die Wahl der Gegenpartei im konkreten Fall ohne Bedeutung war und der Kundin bekannt war, dass die DCD innerhalb der Bankengruppe abgewickelt wurden.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Kundin hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der von der Bank im Zusammenhang mit den DCD-Geschäften erhaltenen Retrozessionen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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