Contrat bancaire (qualification, restitutions des rétrocessions),
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ Ltd unterhielt bei B.________ SA seit 2005 ein Bankkonto und liess über ihren bevollmächtigten Vertreter verschiedene Anlagen, insbesondere Dual Currency Deposits (DCD), ausführen. Die Bank erhielt auf diesen Geschäften Retrozessionen und verweigerte nach Beendigung der Geschäftsbeziehung deren Rückerstattung. Streitig war, ob die Beziehung als reine Ausführung von Kundenaufträgen oder als Anlageberatungs- bzw. Vermögensverwaltungsverhältnis zu qualifizieren sei und ob die Bank die vereinnahmten Retrozessionen herausgeben müsse.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die tatsächliche Würdigung der Vorinstanz, wonach die Parteien ein Execution-only-Verhältnis vereinbart hatten: Der kundenseitige Vertreter war fachkundig, verlangte zwar Informationen zu DCD-Produkten, entschied aber aufgrund objektiver Angaben selbst über Betrag, Laufzeit, Währungspaar und Strike. Dass die Bank Tabellen mit Produktvarianten übermittelte und gruppeninterne Gegenparteien einsetzte, begründete weder eine Anlageberatung noch einen Ermessensspielraum bei der Verwaltung. Gestützt auf Art. 400 OR bejahte das Bundesgericht keine Herausgabepflicht für Retrozessionen, weil im konkreten Execution-only-Verhältnis kein relevanter Interessenkonflikt bestand; die Bank konnte die Kundenentscheide nicht in eigenem finanziellen Interesse beeinflussen. Auch aus einer behaupteten Verletzung der Best-Execution-Pflicht oder aus Art. 428 OR ergab sich kein weitergehender Anspruch, da Art. 428 OR insoweit nur eine Ausprägung von Art. 400 OR ist.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Ein Anspruch der Kundin auf Rückerstattung der von der Bank vereinnahmten Retrozessionen wurde verneint.
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