Bundesgerichtsentscheid

Contrat de gérance (interprétation subjective),

4A_635/2025Entscheid vom 07.07.2026Werkvertrag & AuftragOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

2013 schlossen die Eigentümerin B.________ SA und die Verwalterin A.________ einen Verwaltungsvertrag über ein Immobilienkomplex ab. Der Vertrag sah vor, dass die Verwalterin die jährlichen Nebenkostenabrechnungen erstellt; zusätzlich vergütet wurden nur ausdrücklich genannte Sonderleistungen, während das Grundhonorar 3,5 % der netto eingezogenen Mieten betrug. Streitig war, ob für Heiz- und Nebenkostenabrechnungen zusätzlich ein Honorar von 4 % der betreffenden Rechnungen geschuldet sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte nach Art. 18 OR die subjektive Vertragsauslegung in den Vordergrund und prüfte nur, ob die Vorinstanz den wirklichen Parteiwillen willkürfrei festgestellt hatte. Es hielt für vertretbar, dass der klare Vertragswortlaut die Erstellung der Heiz- und Nebenkostenabrechnungen den ordentlichen Pflichten der Verwalterin zuordnete und dass die im Vertrag ausdrücklich genannten Zusatzleistungen abschliessend waren. Die angerufenen späteren Umstände, namentlich das Protokoll der Sitzung vom 24. April 2017, Zeugenaussagen sowie eine E-Mail von 2019, belegten keinen ursprünglichen Parteiwillen zugunsten einer Zusatzvergütung. Auch aus Art. 257b Abs. 1 OR und der VMWG liess sich nichts ableiten, weil diese Regeln das Verhältnis Vermieter-Mieter und nicht jenes zwischen Eigentümerin und Verwaltung betreffen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Materiell blieb es dabei, dass der Verwalterin für die Erstellung der Heiz- und Nebenkostenabrechnungen kein zusätzliches Honorar zusteht.

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