Contrat d'entreprise (droit à la réfection de l'ouvrage),
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Besteller eines Einfamilienhauses beauftragten eine Bauunternehmung mit dem Bau einer Betonmauer um ihre Parzelle. Nach Ausführung rügten sie verschiedene Mängel, insbesondere betreffend Betonqualität, Schalung und Dichtigkeit, untersagten der Unternehmerin weitere Arbeiten und verlangten die Sanierung durch Dritte. Streitgegenstand war nach einem ersten bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid noch, welche Art der Nachbesserung zur vertragskonformen Wiederherstellung des Werks erforderlich ist und in welcher Höhe ein Kostenvorschuss geschuldet ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der kantonale Entscheid nach der Rückweisung an die Vorgaben des früheren bundesgerichtlichen Urteils gebunden war; bereits rechtskräftig entschiedene Punkte, namentlich die Mängel des Werks sowie die Nebenbeträge für Privatgutachten und Beweisverfahren, konnten nicht erneut in Frage gestellt werden. Der Anspruch auf Vorschuss für die Ersatzvornahme setzt nach Art. 368 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 366 Abs. 2 OR voraus, dass die Sanierung den vertragsgemässen Zustand wiederherstellt, ohne dem Besteller bloss eine Notlösung aufzuzwingen, ihn aber auch nicht besser zu stellen. Die Vorinstanz durfte aufgrund der Vertragsauslegung und der gerichtlichen Expertise annehmen, dass ein rein deckender Verputz oder ein Anstrich nicht genüge, sondern eine kosmetische Behandlung einschliesslich Abdichtungsmassnahmen nötig sei, um die vereinbarte qualitative und ästhetische Beschaffenheit zu erreichen. Die Rügen der Unternehmerin zur Sachverhaltsfeststellung, zu angeblichen Mehrwertarbeiten und zur Beweislast drangen nicht durch.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es blieb bei der Verpflichtung der Unternehmerin, den Bestellern den zugesprochenen Vorschuss für die Mängelbehebung sowie die bereits rechtskräftig festgelegten weiteren Beträge zu bezahlen; die Gegenforderung der Unternehmerin gemäss kantonalem Urteil blieb bestehen.
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